Energie
Fernablesbare Zähler: Die Frist endet am 31. Dezember
§ 5 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Heizkostenverordnung
Kurz gesagt
Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler, die nicht aus der Ferne abgelesen werden können, müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht sein (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Ist das nicht geschehen, darf ein Mieter seinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um drei Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV). Im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Gemeinschaft gilt dieses Kürzungsrecht nicht.
Worum es geht
Seit Dezember 2021 dürfen nur noch Zähler und Heizkostenverteiler eingebaut werden, die sich ablesen lassen, ohne dass jemand die Wohnung betreten muss. Für Geräte, die vorher eingebaut wurden, gab die Heizkostenverordnung eine Übergangsfrist. Diese Frist läuft am 31. Dezember 2026 ab: Bis dahin müssen auch die älteren Geräte nachgerüstet oder ausgetauscht sein (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV).
Betroffen sind Heizkostenverteiler an den Heizkörpern, Wärmezähler und Warmwasserzähler.
Was passiert, wenn es nicht klappt
Hat der Gebäudeeigentümer keine fernablesbare Ausstattung installiert, darf ein Mieter seinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um drei Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV). Dasselbe Kürzungsrecht gilt, wenn die Verbrauchsinformationen nach § 6a HeizkostenV nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden.
Drei Prozent klingt nach wenig. Über mehrere Wohnungen und jedes Jahr aufs Neue ist es Geld, das der Vermieter selbst trägt, ohne dafür etwas zu bekommen.
Wie das in der Gemeinschaft verteilt ist
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Erfassungstechnik in der Regel Sache der Gemeinschaft – über den Austausch wird also in der Eigentümerversammlung entschieden, nicht in der einzelnen Wohnung.
Das Kürzungsrecht wirkt aber nur zwischen Vermieter und Mieter. Im Verhältnis zwischen einzelnem Wohnungseigentümer und Gemeinschaft gilt es ausdrücklich nicht (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV). Für Eigentümer, die ihre Wohnung vermieten, heißt das: Hat die Gemeinschaft nicht rechtzeitig umgerüstet, kürzt der Mieter beim Vermieter – und der kann die drei Prozent nicht an die Gemeinschaft weitergeben.
Ausnahmen
Die Pflicht entfällt nur, wenn die Umrüstung im Einzelfall technisch nicht möglich ist, einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde oder eine unbillige Härte wäre. Das ist eng zu verstehen und sollte belegt sein, nicht vermutet.
Was Sie jetzt tun sollten
Knapp drei Monate sind nicht viel, wenn noch ein Beschluss gefasst und ein Messdienst beauftragt werden muss. Drei Fragen klären den Stand:
- Sind alle Geräte fernablesbar? Wer noch einen Ableser in die Wohnung lässt, hat die Antwort.
- Was sagt der Vertrag mit dem Messdienst? Viele Messdienste rüsten im Rahmen eines bestehenden Vertrags um, oft zu neuen Konditionen.
- Kommen die Verbrauchsinformationen bei den Mietern an? Wer schon fernablesbare Geräte hat, aber die Informationen nicht weitergibt, riskiert die Kürzung bereits heute.
Für die von uns verwalteten Gemeinschaften klären wir den Stand mit den Messdiensten. Wenn ein Beschluss nötig ist, kommt er rechtzeitig auf die Tagesordnung.