WEG-Recht

Klimagerät auf dem Balkon: der BGH stärkt Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25

Kurz gesagt

Ja, ein Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft grundsätzlich verlangen, dass sie ihm den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon gestattet. Das hat der Bundesgerichtshof am 17. Juli 2026 entschieden (V ZR 162/25). Zu erwartende Betriebsgeräusche stehen dem Anspruch regelmäßig nicht entgegen – über sie wird erst dann gestritten, wenn tatsächlich jemand gestört wird.

Worum es ging

Ein Eigentümerpaar aus Berlin wollte auf dem eigenen Balkon ein Klima-Splitgerät anbringen. Weil dafür die Fassade durchbohrt werden muss, ist das eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum – und die braucht nach § 20 Abs. 1 WEG einen Beschluss. Die Eigentümerversammlung lehnte am 14. Dezember 2023 ab.

Das Amtsgericht Pankow wies die Beschlussersetzungsklage ab. Das Landgericht Berlin II ersetzte den Beschluss und knüpfte ihn an Auflagen. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung nun bestätigt.

Die Begründung

Entscheidend ist § 20 Abs. 3 WEG: Ein Eigentümer kann eine bauliche Veränderung verlangen, wenn kein anderer Eigentümer über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Der BGH hat dazu zwei Dinge klargestellt, die über diesen Einzelfall hinausreichen.

Erstens erreichen Fassadendurchbrüche für sich genommen die Beeinträchtigungsschwelle nicht. Maßgeblich ist, ob sich überhaupt ein Eigentümer beeinträchtigt fühlen kann – und ein paar Kernbohrungen an einem Balkon sind das nach Auffassung des Senats nicht.

Zweitens, und das ist der praktisch wichtigere Punkt: Die zu erwartenden Betriebsgeräusche stehen dem Gestattungsanspruch regelmäßig nicht entgegen. Die Begründung dafür ist einleuchtend – wie laut ein Gerät tatsächlich ist, hängt vorrangig davon ab, wie sein Besitzer es nutzt. Ein für den deutschen Markt zugelassenes Gerät ist grundsätzlich in der Lage, die Vorgaben der TA Lärm einzuhalten.

Der Senat verweist außerdem auf den Zweck des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes von 2020: Bauliche Anpassungen sollten ausdrücklich erleichtert werden, um eine Versteinerung des baulichen Zustands zu verhindern.

Was die Gemeinschaft trotzdem in der Hand behält

Der Anspruch ist kein Freibrief. Stört das Gerät später tatsächlich, muss der Eigentümer Abhilfe schaffen – Grundlage sind § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG und § 1004 Abs. 1 BGB. Der Senat betont dabei, dass in aller Regel nicht die Stilllegung verlangt werden kann, sondern zeitliche Nutzungsbeschränkungen Vorrang haben. Und die Gemeinschaft kann Regelungen zu solchen Geräten in die Hausordnung aufnehmen.

Was das für Ihre Gemeinschaft bedeutet

Wenn im nächsten Sommer der erste Antrag kommt, ist die pauschale Ablehnung keine tragfähige Position mehr. Wer ablehnt, riskiert eine Beschlussersetzungsklage – und trägt dann die Kosten.

Sinnvoller ist, dem zuvorzukommen: eine Regelung in der Hausordnung, die festlegt, wo Geräte angebracht werden dürfen, welche Schallwerte einzuhalten sind, wer die Wartung trägt und wer für Schäden an der Fassade haftet. Das ist ein Tagesordnungspunkt für die nächste Versammlung, kein Notfall. Wir bereiten so etwas gern vor.

Betrifft Sie das?

Ob eine Änderung für Ihr Objekt eine Rolle spielt, lässt sich meistens am Telefon klären.

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