Mietrecht · aktualisiert am

Mietrecht II: was sich für Vermieter ändern soll

Regierungsentwurf, Kabinettsbeschluss vom 29.04.2026

Kurz gesagt

Noch gar nichts – der Entwurf ist beschlossen, aber nicht in Kraft. Die Bundesregierung hat das Gesetz am 29. April 2026 auf den Weg gebracht, der Bundestag hat am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten, die Anhörung im Rechtsausschuss ist am 14. Oktober 2026. Geplant sind vier Änderungen: Möblierungszuschläge müssen gesondert ausgewiesen werden, Indexmieten werden in angespannten Märkten gedeckelt, Kurzzeitmietverträge auf sechs Monate begrenzt und die Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigungen ausgeweitet.

Erst einmal: Stand des Verfahrens

Das hier ist ein Gesetzentwurf, kein geltendes Recht. Das Bundeskabinett hat ihn am 29. April 2026 beschlossen, die erste Lesung im Bundestag war am 9. Juli 2026. Seitdem liegt er als Drucksache 21/6807 im Rechtsausschuss; die öffentliche Anhörung der Sachverständigen ist am 14. Oktober 2026. Einen Termin für die abschließende Beratung im Bundestag gibt es noch nicht (Stand 9. Oktober 2026). Bis zur Verkündung können sich einzelne Regelungen noch ändern – bei Mietrechtsnovellen ist das eher die Regel als die Ausnahme.

Wir schreiben trotzdem darüber, weil zwei der geplanten Änderungen Vorlaufzeit brauchen. Wer erst reagiert, wenn das Gesetz im Bundesgesetzblatt steht, hat bei laufenden Verträgen wenig Spielraum.

Möblierungszuschlag: getrennt ausweisen

Bei möbliert vermieteten Wohnungen soll der Möblierungszuschlag künftig gesondert im Mietvertrag ausgewiesen werden müssen. Wer das unterlässt, vermietet rechtlich unmöbliert – mit allen Folgen für die Mietpreisbremse und den Mietspiegel.

Für vollmöblierte Wohnungen sieht der Entwurf eine Pauschale vor: zehn Prozent der Nettokaltmiete, ohne dass der Wert der Einrichtung im Einzelnen berechnet werden muss. Wer mehr ansetzen will, muss den tatsächlichen Möbelwert belegen. Ein zunächst nicht ausgewiesener Zuschlag lässt sich nachholen; die Wohnung gilt dann allerdings für zwei Jahre als unmöbliert.

Indexmiete: gedeckelt, aber nicht gekappt

In angespannten Wohnungsmärkten – festgelegt durch Landesverordnung – soll eine Grenze gelten: Steigerungen des Verbraucherpreisindex oberhalb von 3,0 Prozent jährlich dürfen nur noch zur Hälfte als Mieterhöhung geltend gemacht werden.

Ein Rechenbeispiel aus der Begründung: Steigt der Index um 5 Prozent, sind 3 Prozent voll und von den überschießenden 2 Prozent die Hälfte ansetzbar – zusammen also 4 Prozent statt 5.

Wichtig für laufende Verträge: Die Regelung soll nur für Änderungserklärungen gelten, die eingehen, nachdem die Wohnung von einer entsprechenden Landesverordnung erfasst ist.

Kurzzeitmietverträge: höchstens sechs Monate

Befristete Verträge zur vorübergehenden Nutzung sollen auf sechs Monate begrenzt werden, verlängerbar auf insgesamt acht Monate, wenn der Bedarf unvorhergesehen länger andauert. Ein konkreter Anlass für die vorübergehende Nutzung bleibt Voraussetzung.

Das trifft vor allem Geschäftsmodelle, die reguläres Wohnen als Zwischenmiete verpacken – nicht die klassische Vermietung an Monteure, Pendler oder Menschen in einer Übergangssituation.

Schonfristzahlung: auch bei ordentlicher Kündigung

Bisher heilt eine Nachzahlung ausstehender Miete nur die fristlose Kündigung, nicht die hilfsweise erklärte ordentliche. Das soll sich ändern: Mieter sollen künftig einmalig auch eine ordentliche Kündigung durch Nachzahlung abwenden können.

Für Vermieter ist das die einschneidendste der vier Änderungen, weil die bisherige Doppelkündigung ihre Wirkung verliert.

Und eine gute Nachricht

Die Wertgrenze für das vereinfachte Modernisierungsverfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro steigen. Das erleichtert kleinere Modernisierungen spürbar.

Was das für Sie bedeutet

Wenn Sie möbliert vermieten, ist jetzt der Zeitpunkt, die Verträge anzusehen: Steht der Möblierungszuschlag als eigener Posten drin? Falls nicht, sollte das bei der nächsten Gelegenheit nachgeholt werden. Bei Indexmietverträgen lohnt ein Blick darauf, ob Ihr Objekt in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt.

Wir beobachten das Verfahren und melden uns bei den von uns verwalteten Objekten, sobald das Gesetz verkündet ist.

Betrifft Sie das?

Ob eine Änderung für Ihr Objekt eine Rolle spielt, lässt sich meistens am Telefon klären.

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